Gemäss Art. 32c Abs. 2 USG erstellen die Kanton einen öffentlich zugänglichen Kataster der belasteten Standorte. Dieser Artikel wurde anlässlich der Revision des USG vom 21. Dezember 1995 aufgenommen und trat am 1. Juli 1997 in Kraft. Konkretisiert wurde das Vorgehen hinsichtlich der Erstellung des Katasters in der AltlV vom 26. August 1998, die am 1. Oktober 1998 in Kraft trat. Aufgrund der zahlreichen Standorte, die für einen Eintrag in den Kataster in Frage kamen, ist nicht zu beanstanden, dass der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2004 über den bevorstehenden Katastereintrag informiert wurde.