e) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Grundeigentümer sei erst 2004 über die Aufnahme des Standorts in den Kataster der belasteten Standorte und die Untersuchungsbedürftigkeit des Standorts sowie erst 2007 über die Pflicht zur Durchführung einer historischen Untersuchung informiert worden. Daraus leitet sie den Vorwurf ab, die zuständige Stelle des Kantons Bern sei erst nach 2004 und überaus zögerlich ihren Pflichten gemäss AltlV nachgekommen. Letzteres indem sie nach 2004 nicht ausreichend für die Beschleunigung des Verfahrens gesorgt habe.