ten zu sanieren seien. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das zuständige kantonale Amt beziehungsweise der von ihm beauftragte VKTS habe nichts zur Behebung der 1988 festgestellten baulichen Mängel unternommen, ist somit unbegründet. Es wurden konkrete Sanierungsmassnahmen verlangt und deren Umsetzung kontrolliert.