c) Als Eigentümer eines Grundstücks oder als Betreiber einer Anlage kommt der Kanton Bern hier nicht als Verursacher in Frage. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, der Kanton habe seine Aufsichtspflicht rechtswidrig verletzt. Dazu stützt sie sich zunächst auf die Aussage ab, dass zahlreiche Verunreinigungsquellen bestünden, welche eine Gefahr für die ober- und unterirdischen Gewässer darstellten. Diese Aussage findet sich in einem Fragebogen des damaligen Wasser- und Energiewirtschaftsamts des Kantons Bern (WEA, heute AWA), welcher von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten ausgefüllt beim WEA eingereicht wurde (Eingangsstempel vom WEA vom 18. Juni 1973).