b) Die Beschwerdeführerin stützt sich bei ihrer Argumentation auf BGE 131 II 743 ab. Demnach kann das Gemeinwesen gleich wie ein Privater als Verhaltens- oder Zustandsverursacher kostenpflichtig sein, zum Beispiel als Eigentümer eines Grundstücks oder als Betreiber einer Anlage. Es kann auch für sein hoheitliches Handeln als Verursacher betrachtet werden, so namentlich bei einer rechtswidrigen Verletzung seiner Aufsichtspflicht.