In diesem Sinne komme dem AWA selbst die Eigenschaft der Zustandsstörerin zu. Wäre die zuständige Stelle bereits in den ersten 30 Jahren ihrer Pflicht nachgekommen und hätte sie nach 2004 für die Beschleunigung des Verfahrens gesorgt, wäre die heutige Situation vermeidbar gewesen und die Frage nach einer Kostenübernahme durch die Beschwerdeführerin würde sich nicht stellen. In ihrer Stellungnahme vom 18. September 2020 bekräftigt die Beschwerdeführerin, die zuständige Stelle habe bereits 1988 um die enormen Mengen an eingesetztem PER und um die erheblichen Mängel der Anlagen gewusst.