cken" aus Beton), jedoch nichts zur Sanierung des Zustands unternommen worden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne das Gemeinwesen für sein hoheitliches Handeln als Verursacher betrachtet werden, so namentlich bei einer rechtswidrigen Verletzung seiner Aufsichtspflicht. Im vorliegenden Fall habe die für den Gewässerschutz zuständige Stelle des Kantons Bern während 30 Jahren den massiv umweltgefährdenden Zustand wissentlich geduldet und sei erst nach 2004 überaus zögerlich seinen Pflichten gemäss AltlV nachgekommen. In diesem Sinne komme dem AWA selbst die Eigenschaft der Zustandsstörerin zu.