a) Die Beschwerdeführerin rügt, die für den Gewässerschutz zuständige Stelle des Kantons Bern habe den das Grundwasser massiv gefährdenden Zustand wissentlich seit 1973 geduldet ohne Massnahmen zur Behebung des grundwassergefährdenden Zustands zu ergreifen. Bereits am 18. Juni 1973 sei bezüglich des hier in Frage stehenden Standorts festgehalten worden, dass zahlreiche Verunreinigungsquellen bestünden, welche eine Gefahr für die ober- und unterirdischen Gewässer darstellten. 1988 sei die bauliche Mangelhaftigkeit der damaligen chemischen Reinigungsbetriebs bestätigt worden (Maschinen auf Beton-Auffangwannen / "Katastrophenbe-