In gewissen Rechtsbereichen gilt jedoch der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, weil ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar erscheint. Im Bereich des Altlastenrechts hat das Bundesgericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit sowohl für den Anteil der Mitverursachung als auch die Kausalität genügen lassen, da die Ursache für eine Verschmutzung insbesondere wegen des Zeitablaufs häufig nur schwierig festzustellen und nicht mit letzter Sicherheit zu bestimmen ist.9 Es genügt, wenn für die Richtigkeit eines Sachverhaltselements nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denk-