c) Die Beweisführungslast obliegt dabei grundsätzlich der Behörde. Diese hat den rechtserheblichen Sachverhalt im Kostenverteilungsverfahren von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 18 Abs. 1 VRPG und Art. 46 Abs. 1 USG). Es gilt insoweit der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Parteien allerdings an der Sachverhaltsabklärung mitwirken müssen (vgl. Art. 20 VRPG).8