c) Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte ist ebenfalls Adressat der angefochtenen Verfügung. Da die einzelnen Störeranteile in der angefochtenen Verfügung von einander abhängig sind, könnte die von der Beschwerdeführerin geforderte Befreiung von der Kostenübernahme auch Auswirkungen auf den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haben. Er kann daher nicht auf eine Beteiligung am vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichten, sondern muss zwingend daran beteiligt werden. Möglich ist jedoch ein Verzicht auf Anträge, was bei der Verlegung der Kosten für das Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist.