4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA, welche sich auf Art. 32d Abs. 4 USG stützt. Verfügungen des AWA können gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG6 bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.