2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 18. März 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt, die Verfügung vom 19. Februar 2020 sei aufzuheben und sie sei von der Kostenübernahme zu befreien. Eventualiter sei die Verfügung vom 19. Februar 2020 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin rügt eine (Mit-)Verantwortlichkeit der kantonalen Behörden für die Belastung des Standorts und bestreitet ihre eigene Verantwortlichkeit.