Die Firma H.________ GmbH hat als Verhaltensstörerin einen Anteil von 3 % der bisher im Rahmen der Voruntersuchung angefallenen Untersuchungskosten und der Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen im Sinne der AltIV zu tragen. Da die Firma nicht mehr existiert und folglich nicht mehr belangt werden kann, werden die entstehenden Ausfallkosten vom Kanton Bern bzw. vom AVVA übernommen. Dieser Anteil beträgt für die Voruntersuchung CHF 2'440.70. 5. Die Firma A.________ hat als Verhaltensstörerin einen Anteil von 9 % der bisher im Rahmen der Voruntersuchung angefallenen Untersuchungskosten und der Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen im Sinne der AltIV zu tragen.