Daraufhin gab das AWA den Auftrag zur Durchführung der Phase 3 der technischen Untersuchung. Aufgrund der Ergebnisse aus der Voruntersuchung wurde der Standort als überwachungsbedürftiger Betriebsstandort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV eingestuft. Am 19. Februar 2020 erliess das AWA gestützt auf Art. 32d Abs. 4 USG3 sowie Art. 30 AbfG4 eine Kostenverteilungsverfügung mit folgendem Inhalt: