Die historische Untersuchung und die Phasen 1 und 2 der technischen Untersuchung wurden von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten in Erfüllung seiner Realleistungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 AltlV) wahrgenommen und er trug auch die entsprechenden Kosten. Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) mit, er sei finanziell nicht mehr in der Lage, weitere Untersuchungsmassnahmen in Auftrag zu geben. Zudem beantragte er den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Daraufhin gab das AWA den Auftrag zur Durchführung der Phase 3 der technischen Untersuchung.