Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2020/4 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 19. Oktober 2020 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2020/416 vom 28.11.2022). Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen (BGE 1C_18/2023 vom 15.12.2023). in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Fürsprecher B.________ und Herrn C.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligter vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ sowie Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3013 Bern betreffend die Verfügung des Amtes für Wasser und Abfall vom 19. Februar 2020 (Altlast; Kos- tenverteilungsverfügung) I. Sachverhalt 1. Die Parzelle Brügg Grundbuchblatt Nr. E.________ liegt im Gewässerschutzbereich üB (üb- riger Bereich) und ist im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern unter der Standort- Nr. I.________ eingetragen. Aufgrund der damals bekannten Umstände wurde der Standort zunächst als untersuchungsbedürftig eingestuft, d.h. es musste untersucht werden, ob der Stand- ort überwachungs- oder sanierungsbedürftig ist (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. b AltlV1). Dementsprechend wurde eine Voruntersuchung gemäss Art. 7 AltlV bestehend aus einer historischen und einer tech- nischen Untersuchung durchgeführt. 1 Verordnung des Bundesrates vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verord- nung, AltlV; SR 814.680) 1/13 BVD 140/2020/4 Die historische Untersuchung des Standorts Nr. I.________ hat ergeben, dass an diesem Stand- ort in der Zeitspanne zwischen 1968 und 2018 vier chemische Reinigungen betrieben wurden. Der Betrieb der ersten chemischen Reinigung "F.________" wurde von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten im Jahre 1968 aufgenommen und dauerten bis ins Jahr 1977. Ab dem Jahre 1977 war eine chemische Reinigung unter dem Namen "G.________" ansässig. Dieses Unternehmen stellte seinen Betrieb im Jahr 2001 ein. Im Jahr 2002 startete die Firma "H.________ GmbH" ihren Betrieb, über die bereits im März 2003 der Konkurs eröffnet wurde. Schliesslich betrieb die Firma "A.________" zwischen 2003 und 2018 an besagtem Standort ebenfalls eine chemische Reinigung. Als chemische Lösungsmittel wurden am Standort ausschliesslich Tetrach- lorethen (PER) verwendet.2 Die historische Untersuchung und die Phasen 1 und 2 der technischen Untersuchung wurden von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten in Erfüllung seiner Realleistungspflicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 AltlV) wahrgenommen und er trug auch die entsprechenden Kosten. Mit Schreiben vom 26. November 2015 teilte der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) mit, er sei finanziell nicht mehr in der Lage, weitere Untersuchungsmassnahmen in Auftrag zu geben. Zudem beantragte er den Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Darauf- hin gab das AWA den Auftrag zur Durchführung der Phase 3 der technischen Untersuchung. Auf- grund der Ergebnisse aus der Voruntersuchung wurde der Standort als überwachungsbedürftiger Betriebsstandort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV eingestuft. Am 19. Februar 2020 erliess das AWA gestützt auf Art. 32d Abs. 4 USG3 sowie Art. 30 AbfG4 eine Kostenverteilungsverfügung mit folgendem Inhalt: 1. Herr C.________, Biel, hat als Inhaber bzw. Zustandsstörer einen Anteil von 20 % der bisher im Rahmen der Voruntersuchung angefallenen Untersuchungskosten und der Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen im Sinne der AltIV zu tragen. Dieser Anteil beträgt für die Voruntersuchung CHF 16'271.50. 2. Die Firma F.________ bzw. deren damaliger Inhaber Herr C.________ hat als Verhaltensstörerin einen Anteil von 26 % der bisher im Rahmen der Voruntersuchung angefallenen Untersuchungskosten und der Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen im Sinne der AltIV zu tragen. Dieser Anteil beträgt für die Voruntersuchung CHF 21'152.95. 3. Die Firma G.________ hat als Verhaltensstörerin einen Anteil von 42 % der bisher im Rahmen der Vor- untersuchung angefallenen Untersuchungskosten und der Kosten für zukünftige notwendige Massnah- men im Sinne der AltIV zu tragen. Da die Einzelfirma nicht mehr existiert und über den Verbleib von Herrn Hans Ries keine Informationen in Erfahrung gebracht werden konnten, werden die entstehenden Ausfallkosten vom Kanton Bern bzw. vom AVVA übernommen. Dieser Anteil beträgt für die Voruntersu- chung CHF 34'170.15. 4. Die Firma H.________ GmbH hat als Verhaltensstörerin einen Anteil von 3 % der bisher im Rahmen der Voruntersuchung angefallenen Untersuchungskosten und der Kosten für zukünftige notwendige Mass- nahmen im Sinne der AltIV zu tragen. Da die Firma nicht mehr existiert und folglich nicht mehr belangt werden kann, werden die entstehenden Ausfallkosten vom Kanton Bern bzw. vom AVVA übernommen. Dieser Anteil beträgt für die Voruntersuchung CHF 2'440.70. 5. Die Firma A.________ hat als Verhaltensstörerin einen Anteil von 9 % der bisher im Rahmen der Vorun- tersuchung angefallenen Untersuchungskosten und der Kosten für zukünftige notwendige Massnahmen im Sinne der AltIV zu tragen. Dieser Anteil beträgt für die Voruntersuchung CHF 7'322.15. 2 Historische Voruntersuchung vom 3. Juli 2007, Vorakten pag. 169; Verfügung des AWA vom 19. Februar 2020, Ziff. 1.1 3 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 4 Gesetz vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) 2/13 BVD 140/2020/4 6. Für diese Verfügung wird gestützt auf Art. 8 und Art. 14 der kantonalen Gebührenverordnung vom 22. Februar 1995 (GebV, BSG 154.21) eine Gebühr von CHF 840.- erhoben. Diese wird Herrn C.________ und der Firma A.________ je hälftig separat in Rechnung gestellt. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 18. März 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt, die Verfügung vom 19. Februar 2020 sei aufzuheben und sie sei von der Kostenübernahme zu befreien. Eventualiter sei die Ver- fügung vom 19. Februar 2020 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Die Beschwerdeführerin rügt eine (Mit-)Verantwortlichkeit der kantonalen Behörden für die Belastung des Standorts und bestreitet ihre eigene Verantwortlichkeit. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, führte den Schriftenwech- sel durch und holte die Vorakten ein. Dabei beteiligte es Herrn C.________ von Amtes wegen am Verfahren. Mit Schreiben vom 26. März 2020 teilte dieser mit, er beteilige sich nicht am Verfahren und stelle keine Anträge. Er verlange hingegen, dass ihm der Beschwerdeentscheid zu Kenntnis gebracht werde. Das AWA beantragt in seiner Vernehmlassung vom 17. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Zu dieser Vernehmlassung nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. September 2020 Stellung. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA, welche sich auf Art. 32d Abs. 4 USG stützt. Ver- fügungen des AWA können gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG6 bei der BVD angefochten wer- den. Die BVD ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Sie hat am vorin- stanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Sie ist daher gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde befugt. Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde wird eingetreten. c) Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte ist ebenfalls Adressat der angefochtenen Verfügung. Da die einzelnen Störeranteile in der angefochtenen Verfügung von einander abhängig sind, könnte die von der Beschwerdeführerin geforderte Befreiung von der Kostenübernahme auch Auswirkungen auf den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haben. Er kann daher nicht auf eine Beteiligung am vorliegenden Beschwerdeverfahren verzichten, sondern muss zwin- gend daran beteiligt werden. Möglich ist jedoch ein Verzicht auf Anträge, was bei der Verlegung der Kosten für das Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/13 BVD 140/2020/4 2. Rechtliche Grundlagen a) Die Kostentragungspflicht für Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnah- men trifft gemäss Art. 32d Abs. 1 USG die Verursacherin bzw. den Verursacher der Belastung. Sind daran mehrere Personen beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung, wobei die Kosten in erster Linie tragen soll, wer die Massnahmen durch ihr oder sein Verhalten verursacht hat (Art. 32d Abs. 2 USG). Der Kanton trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 USG i.V.m. Art. 23 AbfG). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn eine Verursacherin oder ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Art. 32d Abs. 4 USG). b) Der Verursacherbegriff knüpft nach Lehre und Rechtsprechung an den polizeirechtlichen Störerbegriff an. Als Verursacherin bzw. Verursacher gelten demnach sowohl Verhaltens- als auch Zustandsstörerinnen und -störer. Als Verhaltensverursacherin bzw. -verursacher gilt analog zur Verhaltensstörerin bzw. zum Verhaltensstörer, wer (unmittelbar bzw. adäquat kausal) durch eige- nes Verhalten oder das Verhalten von Dritten, für die sie oder er verantwortlich ist, eine Mass- nahme verursacht. Zustandsverursacherin oder -verursacher ist, wer über die Sache, die den ord- nungswidrigen Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat, also die jeweilige In- haberin oder der jeweilige Inhaber der Sache.7 c) Die Beweisführungslast obliegt dabei grundsätzlich der Behörde. Diese hat den rechtser- heblichen Sachverhalt im Kostenverteilungsverfahren von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 18 Abs. 1 VRPG und Art. 46 Abs. 1 USG). Es gilt insoweit der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Parteien allerdings an der Sachverhaltsabklärung mitwirken müssen (vgl. Art. 20 VRPG).8 Was den Beweismassstab betrifft, so gilt ein Beweis in der Regel als Erbracht, wenn die Behörde nach objektiven Massstäben von der Verwirklichung einer Tatsache überzeugt ist. In gewissen Rechtsbereichen gilt jedoch der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, weil ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar erscheint. Im Bereich des Altlastenrechts hat das Bundesgericht die überwiegende Wahrscheinlichkeit sowohl für den Anteil der Mitverursachung als auch die Kausalität genügen lassen, da die Ursache für eine Ver- schmutzung insbesondere wegen des Zeitablaufs häufig nur schwierig festzustellen und nicht mit letzter Sicherheit zu bestimmen ist.9 Es genügt, wenn für die Richtigkeit eines Sachverhaltsele- ments nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denk- bare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen.10 3. Verantwortlichkeit der Behörden a) Die Beschwerdeführerin rügt, die für den Gewässerschutz zuständige Stelle des Kantons Bern habe den das Grundwasser massiv gefährdenden Zustand wissentlich seit 1973 geduldet ohne Massnahmen zur Behebung des grundwassergefährdenden Zustands zu ergreifen. Bereits am 18. Juni 1973 sei bezüglich des hier in Frage stehenden Standorts festgehalten worden, dass zahlreiche Verunreinigungsquellen bestünden, welche eine Gefahr für die ober- und unterirdi- schen Gewässer darstellten. 1988 sei die bauliche Mangelhaftigkeit der damaligen chemischen Reinigungsbetriebs bestätigt worden (Maschinen auf Beton-Auffangwannen / "Katastrophenbe- 7 VGE 2014/59 vom 24. Juni 2015 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung 8 BGer 1C_533/2017 vom 11. Juni 2018 E. 4.1.1 9 BGer 1C_533/2017 vom 11. Juni 2018 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 1C_570/2011 vom 20. September 2012 E. 2.3 10 BGE 132 III 715 E. 3.1 4/13 BVD 140/2020/4 cken" aus Beton), jedoch nichts zur Sanierung des Zustands unternommen worden. Nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung könne das Gemeinwesen für sein hoheitliches Handeln als Ver- ursacher betrachtet werden, so namentlich bei einer rechtswidrigen Verletzung seiner Aufsichts- pflicht. Im vorliegenden Fall habe die für den Gewässerschutz zuständige Stelle des Kantons Bern während 30 Jahren den massiv umweltgefährdenden Zustand wissentlich geduldet und sei erst nach 2004 überaus zögerlich seinen Pflichten gemäss AltlV nachgekommen. In diesem Sinne komme dem AWA selbst die Eigenschaft der Zustandsstörerin zu. Wäre die zuständige Stelle bereits in den ersten 30 Jahren ihrer Pflicht nachgekommen und hätte sie nach 2004 für die Be- schleunigung des Verfahrens gesorgt, wäre die heutige Situation vermeidbar gewesen und die Frage nach einer Kostenübernahme durch die Beschwerdeführerin würde sich nicht stellen. In ihrer Stellungnahme vom 18. September 2020 bekräftigt die Beschwerdeführerin, die zuständige Stelle habe bereits 1988 um die enormen Mengen an eingesetztem PER und um die erheblichen Mängel der Anlagen gewusst. Dass bei dieser Ausgangslage keine weiteren Kontrollen vorge- nommen worden seien, sei nicht zu rechtfertigen. b) Die Beschwerdeführerin stützt sich bei ihrer Argumentation auf BGE 131 II 743 ab. Demnach kann das Gemeinwesen gleich wie ein Privater als Verhaltens- oder Zustandsverursacher kosten- pflichtig sein, zum Beispiel als Eigentümer eines Grundstücks oder als Betreiber einer Anlage. Es kann auch für sein hoheitliches Handeln als Verursacher betrachtet werden, so namentlich bei einer rechtswidrigen Verletzung seiner Aufsichtspflicht. Eine solche ist aber nicht immer schon dann anzunehmen, wenn eine bestimmte Schädigung mit einer entsprechenden Aufsichtstätigkeit vermeidbar gewesen wäre, sondern - in Anlehnung an das allgemeine Staatshaftungsrecht - erst dann, wenn eine wesentliche Amtspflicht verletzt, eine zwingend vorgeschriebene konkrete Auf- sichtsmassnahme unterlassen oder der Ermessensspielraum fehlerhaft oder in Missachtung all- gemeiner Rechtsgrundsätze ausgeübt wurde.11 c) Als Eigentümer eines Grundstücks oder als Betreiber einer Anlage kommt der Kanton Bern hier nicht als Verursacher in Frage. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Ansicht, der Kanton habe seine Aufsichtspflicht rechtswidrig verletzt. Dazu stützt sie sich zunächst auf die Aussage ab, dass zahlreiche Verunreinigungsquellen bestünden, welche eine Gefahr für die ober- und un- terirdischen Gewässer darstellten. Diese Aussage findet sich in einem Fragebogen des damaligen Wasser- und Energiewirtschaftsamts des Kantons Bern (WEA, heute AWA), welcher von dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten ausgefüllt beim WEA eingereicht wurde (Eingangsstempel vom WEA vom 18. Juni 1973). Dieser Fragebogen richtete sich an die Industrie- und Gewerbebe- triebe des Kantons Bern und hatte unter anderem folgenden Text: "Trotz den bisher auf dem Ge- biete des Gewässerschutzes erreichten Fortschritten bestehen nach wie vor zahlreiche Verunrei- nigungsquellen, die eine Gefahr für unsere ober- und unterirdischen Gewässer darstellen. Um den heutigen Stand der Gewässerschutzmassnahmen beurteilen und namentlich die noch ungelösten Probleme besser überblicken zu können, benötigen wir ein lückenloses Verzeichnis mit den wich- tigsten Daten aller im Kanton Bern tätigen Betriebe. Zur Beschaffung dieser Angaben senden wir Ihnen einen einfachen Fragebogen und bitten Sie, diesen möglichst vollständig auszufüllen und innert zwei Wochen an unser Amt zurückzuschicken." Daraus ist ersichtlich, dass es sich bei der fraglichen Aussage um eine allgemeine Aussage ohne Bezug zu einem konkreten Sachverhalt handelt. Somit kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Kanton Bern einen das Grund- wasser massiv gefährdenden Zustand auf der Parzelle Brügg Grundbuchblatt Nr. E.________ wissentlich seit 1973 geduldet hat. d) Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin auf Vorkommnisse im Jahr 1988. In den vorhan- denen Unterlagen findet sich ein Schreiben des damaligen Gewässerschutzamts des Kantons 11 BGE 131 II 743, S. 748, E. 3.3 5/13 BVD 140/2020/4 Bern (heute AWA) vom 25. März 1988.12 Diesem Schreiben lässt sich entnehmen, dass der da- malige Betreiber des chemischen Reinigungsbetriebs am 22. Februar 1988 ein Gesuch um Auf- schiebung des Termins für die Erstellung von Auffangwannen gestellt hatte. Mit Schreiben vom 25. März 1988 wurde diesem Gesuch entsprochen, sofern verschiedene Massnahmen als Überg- angslösung bis 31. Oktober 1988 getroffen würden. Unter anderem müsse der Katastrophen-Auf- fangschacht lösungsmitteldicht gestrichen oder mit einer geeigneten Auffangwanne versehen wer- den. Die definitiven Massnahmen müssten bis spätestens 31. Dezember 1989 realisiert werden. Gemäss Vernehmlassung des AWA vom 17. April 2020 wurden die Textil- und Lederreinigungs- betriebe des Kantons Bern ab 1990 im Auftrag des Kantons alle zwei Jahre durch den Verein Kontrollstelle Textilreinigung Schweiz (VKTS) kontrolliert. Aus dem entsprechenden Prüfprotokoll vom 17. April 199013 geht hervor, dass bei der Kontrolle vom 9. April 1990 verschiedene Mängel festgestellt wurden. So wurde festgehalten, die Reinigungsmaschinen befänden sich auf einer Konstruktion über einer rohen Betonauffangwanne. Der Ablauf in dieser Betonauffangwanne münde in einen beschichteten Katastrophentank. Gemäss Betreiber sei eine Reinigungsmaschine ausser Betrieb und werde bis Ende April demontiert. Eine andere Reinigungsmaschine werde im Juni gegen eine geschlossene Maschine inklusive Metallauffangwanne ausgewechselt. Die offene Reinigungsmaschine werde im Juni mit einer Kältefalle verschlossen und es würden beide auf einer Metallauffangwanne platziert. Insgesamt wurde der Betrieb als nicht in Ordnung eingestuft und eine Nachkontrolle nach der Sanierung beantragt. Aus dem Prüfprotokoll vom 9. November 199214 zur Kontrolle vom 23. September 1992 geht hervor, dass der Betrieb als in Ordnung beur- teilt wurde. Beantragt wurde lediglich, dass die Reinigungsmaschinen im Bereich der Undichthei- ten zu sanieren seien. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das zuständige kantonale Amt beziehungsweise der von ihm beauftragte VKTS habe nichts zur Behebung der 1988 festgestellten baulichen Mängel unter- nommen, ist somit unbegründet. Es wurden konkrete Sanierungsmassnahmen verlangt und deren Umsetzung kontrolliert. e) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Grundeigentümer sei erst 2004 über die Aufnahme des Standorts in den Kataster der belasteten Standorte und die Untersu- chungsbedürftigkeit des Standorts sowie erst 2007 über die Pflicht zur Durchführung einer histo- rischen Untersuchung informiert worden. Daraus leitet sie den Vorwurf ab, die zuständige Stelle des Kantons Bern sei erst nach 2004 und überaus zögerlich ihren Pflichten gemäss AltlV nachge- kommen. Letzteres indem sie nach 2004 nicht ausreichend für die Beschleunigung des Verfahrens gesorgt habe. Gemäss Art. 32c Abs. 2 USG erstellen die Kanton einen öffentlich zugänglichen Kataster der be- lasteten Standorte. Dieser Artikel wurde anlässlich der Revision des USG vom 21. Dezember 1995 aufgenommen und trat am 1. Juli 1997 in Kraft. Konkretisiert wurde das Vorgehen hinsichtlich der Erstellung des Katasters in der AltlV vom 26. August 1998, die am 1. Oktober 1998 in Kraft trat. Aufgrund der zahlreichen Standorte, die für einen Eintrag in den Kataster in Frage kamen, ist nicht zu beanstanden, dass der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte 2004 über den bevorstehen- den Katastereintrag informiert wurde. Aufgrund der zahlreichen im Kataster eingetragenen belas- teten Standorte und dem erheblichen Aufwand, der mit den entsprechenden Untersuchungen die- ser Standorte verbunden ist, ist auch der weitere zeitliche Verfahrensverlauf nicht zu beanstanden. Die grosse Anzahl belasteter Standorte lässt sich aus personellen, zeitlichen und finanziellen 12 Beilage 2 zur Vernehmlassung des AWA vom 17. April 2020 13 Vorakten pag. 118 14 Vorakten pag. 117 6/13 BVD 140/2020/4 Gründen nur schrittweise bearbeiten. Zielsetzung der Altlastenbearbeitung ist die Lösung des Alt- lastenproblems in einer Generation.15 Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, was die Beschwerdeführerin aus dieser angeblichen Verfah- rensverzögerung zu ihren Gunsten ableiten könnte. Selbst wenn das Altlastensanierungsverfah- ren zu zögerlich geführt worden wäre, wäre dies keine rechtswidrige Verletzung einer Aufsichts- pflicht und würde dies den Kanton nicht zu einem kostenpflichtigen Verursacher des belasteten Standorts machen. Zudem würde dies die Beschwerdeführerin auch nicht aus ihrer eigenen Ver- antwortlichkeit entlassen. f) Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die für den Gewässerschutz zuständige Stelle des Kantons Bern habe während 30 Jahren den massiv umweltgefährdenden Zustand wissentlich ge- duldet, ist somit unbegründet. Eine rechtswidrige Verletzung einer Aufsichtspflicht, die den Kanton Bern als Verursacher in Frage kommen liesse, ist nicht erkennbar. Ebenso unbegründet ist der Vorwurf, die zuständige Stelle des Kantons habe das Altlastensanierungsverfahren zu zögerlich geführt, zumal dies von vornherein keine Verantwortlichkeit des Kantons für den belasteten Stand- ort begründen könnte. Folglich können dem Kanton Bern keine Kosten für notwendige Massnah- men zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung des belasteten Standorts Nr. I.________ als Verhaltens- oder Zustandsstörer auferlegt werden. Er trägt lediglich die Kostenanteile derjenigen Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. 4. Kostenverteilung a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe umgehend nach der Standortübernahme im Jahr 2003 die seit Beginn verwendeten Maschinen ersetzt und Stahlauffangwannen und Aktiv- kohlefilter installiert. Damit habe sie nach Treu und Glauben und dem damaligen neusten techni- schen Stand alles Zumutbare zur Vermeidung von Kontaminierungen des Bodens und Grundwas- sers getan. Dementsprechend seien bei Kontrollen im Jahr 2015 nur minime Spuren von PER deutlich unterhalb der Grenzwerte gefunden worden. Im Übrigen liessen sich die gemessenen PER-Konzentrationen aus den betrieblichen Zusammenhängen nicht erklären. So sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht kausal für den 2015 im Stapelbecken gemessenen Wert gewesen. Folglich sei naheliegend, dass nach den physikalischen Gesetzen des Ausgleichs der Konzentra- tionen in Flüssigkeiten wegen des undichten Stapelbeckens eine Diffusion von aussen nach innen stattgefunden habe. Dies legten auch die in den Jahr 2014 und 2019 im direkt an das Stapelbe- cken grenzenden Erdreich gemessenen PER-Werte nahe. Aus dem Umstand, dass sich die PER- Konzentration im Erdreich seit der Betriebsaufnahme durch die Beschwerdeführerin über die Jahre deutlich verringert habe, könne geschlossen werden, dass im Betrieb der Beschwerdefüh- rerin keine Verunreinigungsquelle vorhanden gewesen sei. Die Verunreinigung von Boden und Grundwasser sei ausschliesslich vor der Betriebsübernahme durch die Beschwerdeführerin 2003 geschehen. Die Vorinstanz habe die Kausalität des Verhaltens der Beschwerdeführerin für die Verunreinigung mit PER nicht nachgewiesen. Daher sei davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin keine Verhaltensstörerin sei und ihr folglich keine Kosten auferlegt werden könnten. b) Im Rahmen der technischen Untersuchung des Standorts Nr. I.________ wurden im Jahr 2013 im Bereich des vermuteten Schadenherds Proben der Porenluft und Feststoffproben genom- men. In allen Proben wurde insbesondere eine PER-Belastung nachgewiesen. Aufgrund der vor- gefundenen Schadstoffbelastung musste davon ausgegangen werden, dass die im Boden vorge- fundenen Lösungsmittel das Grundwasser beeinträchtigen könnten. Für die Beurteilung der Über- 15 www.bafu.admin.ch > Themen > Altlasten > Fachinformationen > Grundlagen > Zielsetzungen 7/13 BVD 140/2020/4 wachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit waren Grundwasserproben aus repräsentativen Mess- stellen notwendig.16 Dementsprechend wurde die technische Untersuchung des Standorts Nr. I.________ fortgeführt und im Jahr 2014 eine Grundwassermessstelle im Bereich des vermuteten Schadenherds einge- richtet (GWM1). Bei zwei Probenahmen vom 11. und 22. August 2014 ergab die Grundwasserun- tersuchung eine PER-Konzentration von 2'800 und 13'000 µg/l.17 Ein belasteter Standort im Ge- wässerschutzbereich üB ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers überwachungsbedürftig bei einer PER-Konzentration im Abstrombereich unmittelbar beim Standort von über 16 µg/l (Art. 9 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Anhang 1 AltlV) und sanierungsbedürftig bei einer PER-Konzentration im Ab- strombereich unmittelbar beim Standort von über 80 µg/l (Art. 9 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Anhang 1 AltlV). Aufgrund der Lage der GWM1 innerhalb des Schadenherds konnte die Grundwasseruntersuchung aus der GWM1 nicht für eine Beurteilung des Standorts gemäss Art. 8 AltlV herangezogen wer- den. Daher wurden im Jahr 2018 zwei weitere Grundwassermessstellen im Abstrombereich ein- gerichtet (GWM2 und GWM3). Bei zwei Probenahmen vom 12. Dezember 2018 und 28. Februar 2019 ergab die Grundwasseruntersuchung eine PER-Konzentration in der GWM2 von 77 und 19 µg/l und in der GWM3 von 44 und 6.5 µg/l. Da somit in drei der vier analysierten Grundwasser- proben aus den Abstrombohrungen GWM2 und GWM3 der geltende Grenzwert hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers für einen Überwachungsbedarf überschritten war, wurde der Stand- ort Nr. I.________ als überwachungsbedürftiger belasteter Standort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV klassiert. Gleichzeitig wurde noch einmal die GWM1 beprobt, wobei die Grundwasser- untersuchung vom 12. Dezember 2018 eine PER-Konzentration von 2'350 µg/l und die Untersu- chung vom 28. Februar 2019 eine Konzentration von 2'340 µg/l ergab.18 c) Gemäss Ziff. 1.1 der angefochtenen Verfügung ist die Verwendung von PER durch die drei Firmen F.________, G.________, sowie A.________, aktenkundig. Die im Laufe der Zeit von den drei Firmen verwendete Menge an PER ist jedoch nur lückenhaft bekannt. Für die Firma F.________ geht das AWA von einen Jahresverbrauch von 18'000 kg bzw. ungefähr 11'100 l im Jahr aus, wobei es sich dafür auf den Jahresverbrauch von 1973 abstützt. Für die Firma G.________, geht es von 3'000 l aus, wobei es sich dabei auf die Menge PER auf dem Standort im Jahr 1988 abstützt. Für die A.________, geht das AWA von 1'500 kg bzw. ungefähr 925 l pro Jahr aus, wobei es sich dabei auf den Einkauf im Jahr 2009 abstützt. Ob und welche Mengen PER die Firma H.________ GmbH verbraucht hat, ist nicht bekannt.19 Ausgehend von diesen Zahlen, hat das AWA die Menge PER mit dem Faktor 1 bis 5 gewichtet und für die Firma F.________ den Faktor 5, für die beiden Firmen G.________, und H.________ GmbH je den Faktor 3 sowie für die Firma A.________, den Faktor 1 eingesetzt. Zur Bestimmung des Verhaltensstöreranteils hat das AWA zudem auf die Betriebsdauer in Jahren abgestellt und diesen Faktor mit dem Faktor für die Menge PER multipliziert.20 Diese vom AWA gewählten Faktoren zu Betriebsdauer und Menge PER werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. d) Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, mit ihrem Betrieb zur Belastung des Standorts mit PER beigetragen zu haben, jedenfalls habe das AWA diesen Nachweis nicht erbringen kön- nen. Das AWA beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Betriebskontrolle bei der Beschwer- 16 Technische Untersuchung im Untergrund der Textilreinigung vom 14. Mai 2013, Vorakten pag. 134; Schreiben des AWA vom 3. Juni 2013, Vorakten pag. 132 17 Grundwasseruntersuchung 2. Phase vom 29. Oktober 2014, Vorakten pag. 122 18 Durchführung der technischen Untersuchung Phase 3 vom 23. Mai 2019, Vorakten pag. 45; Schreiben des AWA vom 4. September 2019, Vorakten pag. 43 19 Verfügung des AWA vom 19. Februar 2020, Fussnote 9 20 Beilage 3 zur Verfügung des AWA vom 19. Februar 2020 8/13 BVD 140/2020/4 deführerin im Jahr 2015. Aufgrund dieser Kontrolle gelte es als gesichert, dass aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin zumindest zeitweise PER-belastetes Wasser aus dem Stapelbecken in den Untergrund versickert sei. Anlässlich einer Betriebskontrolle bei der Beschwerdeführerin vom 17. August 2015 wurde unter anderem festgestellt, dass das Kühlwasser im Stapelbecken mit einer PER-Konzentration von 11.9 µg/l belastet war. In dieses Stapelbecken aus Beton im Garte wurden die Kühlwässer der beiden Textilreinigungsmaschinen eingeleitet. Der Überlauf (Standrohr) im Stapelbecken ist an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen. Im oberen Randbereich war das Stapelbecken undicht. Kühlwasser floss in den Gartenbereich. Ebenso war die Beckenbeschichtung beschädigt. Bei gleicher Gelegenheit wurden zwei weitere Proben genommen. Die Probe im Untergeschoss unter den Maschinen ergab einen PER-Belastung von 14.5 µg/l, die Probe im Ablauf der Kanali- sation eine PER-Belastung von 8.2 µg/l. Als nächster Schritt wurde vorgeschlagen, die beiden Kühlwasserrückläufe in das Stapelbecken separat zu beproben. Zudem wurde verlangt, dass die undichte Stelle im Stapelbecken fachmännisch repariert und die Beckenbeschichtung erneuert wird, beides bis 30. November 2015.21 Dementsprechend wurde am 29. September 2015 das Kühlwasser der beiden Maschinen separat beprobt. Das Kühlwasser der Maschine links war mit einer PER-Konzentration von 3.66 µg/l belastet, dasjenige der Maschine rechts mit einer PER- Konzentration von 3.91 µg/l. Zudem wurde unter anderem auch das Kühlwasser im Stapelbecken erneut beprobt, dieses war mit einer PER-Konzentration von 0.67 µg/l belastet.22 Am 30. Oktober 2015 wurde unter anderem das Kühlwasser der beiden Textilreinigungsmaschinen erneut beprobt. Das Kühlwasser der Maschine links war mit einer PER-Konzentration von 4.33 µg/l belastet, das- jenige der Maschine rechts mit einer PER-Konzentration von 1.71 µg/l. Anlässlich der Nachkon- trolle vom 30. Oktober 2015 wurde PER auch im Leitungsnetz der Liegenschaft nachgewiesen. Im Leitungswasser WC wurde eine Konzentration von 1.21 µg/l und im Leitungswasser Atelier eine Konzentration von 0.30 µg/l gemessen.23 Diese flächige PER-Belastung im Leitungsnetz ist gemäss Ziff. 1.1 der angefochtenen Verfügung zurzeit nicht zu erklären. Gemäss E-Mail des AWA vom 17. November 2015 muss die Anreicherung jedoch auf dem Areal passieren, da die gelieferte Trinkwasserqualität in Bezug auf PER einwandfrei sei. Anzunehmen sei, dass ein gewisser Eintrag durch die Luft geschehe, ein weiterer Eintrag könne auch durch Anreicherungen von Chlorkohlenwasserstoffen (CKW) bei Kunststoffleitungen im Verteilnetz auf dem Areal passieren.24 Mit E-Mail vom 23. August 2016 informierte die Beschwerdeführerin das AWA über die verlangte Reparatur des Stabelbeckens (Reparatur der undichten Stelle und Erneuerung der Beckenbeschichtung).25 Dies rund ein Jahr nachdem anlässlich der Betriebskontrolle die Undich- tigkeit des Stapelbeckens festgestellt worden war und rund neun Monate nach Ablauf der Frist für die entsprechende Reparatur. Gemäss Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Septem- ber 2020 wurde die Frist für die Instandstellung des Beckens aber dennoch eingehalten. Als So- fortmassnahme sei der Überlaufstutzen gekürzt worden, damit der Wasserpegel den schadhaften oberen Bereich des Beckens nicht mehr habe erreichen können. e) Somit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin zwischen 2003 und 2018 auf dem belasteten Standort Nr. I.________ eine chemische Reinigung betrieben und dabei PER verwendet hat. An- lässlich einer Betriebskontrolle mit Nachkontrollen im Jahr 2015 wurde festgestellt, dass PER- belastetes Wasser aus einem beschädigten bzw. undichten Stapelbecken im Garten in den Gar- tenbereich ausfloss. Das Stapelbecken befindet sich im Bereich der GWM1 und damit innerhalb des Schadenherds. In das Stapelbecken floss das Kühlwasser der beiden Textilreinigungsmasch- ninen der Beschwerdeführerin. Messungen ergaben, dass auch das Kühlwasser der beiden Ma- 21 Abwasserinspektionsbericht vom 31. August 2015, Vorakten pag. 88 22 Untersuchungsbericht vom 13. Oktober 2015, Vorakten pag. 92 23 Untersuchungsbericht vom 12. November 2015, Vorakten pag. 90 24 Vorakten pag. 89 25 Vorakten pag. 59 9/13 BVD 140/2020/4 schinen mit PER belastet war. Somit ist auch erstellt, dass aus dem Betrieb der Beschwerdefüh- rerin zumindest zeitweise PER-belastetes Wasser im Bereich des Schadenherds in den Unter- grund gelangt ist. f) Dieses PER-belastete Wasser war entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht nur unbedeutend belastet. Die Aussage der Beschwerdeführerin, bei Kontrollen im Jahr 2015 seien nur minime Spuren von PER deutlich unterhalb der Grenzwerte gefunden worden, ist miss- verständlich. Es stimmt zwar, dass der Summengrenzwert für flüchtige Halogenkohlenwasser- stoffe von 10 µg/l für die chemischen Anforderungen an Trinkwasser aus Anhang 2 TBDV26 in den Proben aus dem Leitungsnetz nicht überschritten wurde. Abgesehen davon, dass dieser Grenz- wert beim Wasser aus dem Stapelbecken, das in den Untergrund gelangt ist, überschritten wurde, geht es im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Trinkwasserqualität, weshalb dieser Grenz- wert irrelevant ist. Ebenso wenig anwendbar ist der Konzentrationswert für PER gemäss Anhang I AltlV, dieser dient einzig der Beurteilung der Einwirkung von belasteten Standorten auf die Ge- wässer und nicht der qualitativen Beurteilung industrieller oder gewerblicher Abwässer. Die Aus- sage des Beschwerdeführers, bei der Betriebskontrolle 2015 seien nur minime Spuren von PER gefunden worden, ist aus umweltrechtlicher und damit auch aus altlastenrechtlicher Sicht falsch. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, nach den physikalischen Gesetzen des Ausgleichs der Konzentrationen in Flüssigkeiten habe wegen des undichten Stapelbeckens eine Diffusion von aussen nach innen stattgefunden, kann grundsätzlich auf die entsprechenden Ausführungen des AWA in Ziff. 3, Absatz 5, der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Demnach wurden im Jahr 2013 in der aus einer Tiefe von 1.9 bis 2.0 m direkt neben dem Stapelbecken aus der Son- dierung RKS2 entnommenen Feststoffproben nur eine sehr geringe PER-Konzentration nachge- wiesen. Schon alleine deshalb sei die Diffusionstheorie nicht haltbar. Im Übrigen haben die Un- tersuchungen im Zusammenhang mit der Betriebskontrolle 2015 ergeben, dass auch das Kühl- wasser der Reinigungsmaschinen, das in das Stapelbecken floss, mit PER belastet war. Auch das spricht gegen die Diffusionstheorie der Beschwerdeführerin. Zusammenfassend lässt sich festhal- ten, dass die Annahme der Beschwerdeführerin, die im Stapelbecken festgestellte PER-Belastung sei durch Diffusion von aussen nach innen entstanden, nicht haltbar ist. Vielmehr war höchstwahr- scheinlich der Betrieb der Beschwerdeführerin für diese Belastung verantwortlich. Daran ändert auch nichts, dass von den drei Proben vom 17. August 2015 diejenige im Ablauf der Kanalisation die geringste PER-Konzentration aufwies. Die Argumentation der Beschwerdeführe- rin in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2020, dies lasse vermuten, dass die Werte im Be- cken und im Untergrund der Maschine auf die hohen Konzentrationen im umliegenden Erdreich, welche vor 2003 entstanden seien, zurückgeführt werden müssten, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Beschwerdeführerin begründet nicht näher, weshalb aus dem täglichen Betrieb zwingend in der Kanalisation die höchste Konzentration zu erwarten wäre, zumal die drei gemessenen Werte ohnehin nahe beieinanderlagen. Nicht nachvollziehbar ist auch der Verweis der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Diffusionstheorie auf angeblich in den Jahren 2014 und 2019 im direkt an das Stapelbecken an- grenzenden Erdreich gemessene PER-Werte. In den Jahren 2014 und 2019 wurden keine PER- Werte im Erdreich, sondern im Grundwasser gemessen. Dementsprechend ist auch die Aussage der Beschwerdeführerin nicht haltbar, die PER-Konzentration im Erdreich habe sich seit der Be- triebsaufnahme durch die Beschwerdeführerin über die Jahre deutlich verringert. Da das Erdreich lediglich einmal getestet wurde, ist eine solche Aussage von vornherein nicht möglich. Eine ent- sprechende Aussage ist bestenfalls hinsichtlich der PER-Konzentration im Grundwasser möglich. 26 Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV; SR 817.022.11) 10/13 BVD 140/2020/4 Mit Ausnahme des Ausreissers in der Messung in der GWM1 vom 22. August 2014 mit 13'000 µg/l liegen jedoch alle drei Messungen vom 11. August 2014, 12. Dezember 2018 und 28. Februar 2019 in einem vergleichbaren Bereich, die Belastung ist lediglich von 2'800 auf 2'350 µg/l zurück- gegangen. Keine entsprechende Aussage ist wiederum in Bezug auf die Messungen in der GWM2 und der GWM3 möglich. Diese Messungen wurden im Dezember 2018 und Februar 2019 und damit beide nach der Betriebsaufgabe durch die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Jahres 2018 gemacht. Somit kann gestützt darauf keine Aussage zur Schadstoffentwicklung seit der Betriebs- aufnahme im Jahr 2003 durch die Beschwerdeführerin gemacht werden. Der 2018/2019 festge- stellte Rückgang in der GWM2 von 77 und 19 µg/l und in der GWM3 von 44 und 6.5 µg/l könnte auch eine Folge der Betriebsaufgabe durch die Beschwerdeführerin gewesen sei. Zusammenfas- send lässt sich festhalten, dass aus den gemessenen PER-Konzentrationen nicht geschlossen werden kann, dass im Betrieb der Beschwerdeführerin keine Verunreinigungsquelle vorhanden waren. Dementsprechend unhaltbar ist auch der Schluss der Beschwerdeführerin, die Verunreini- gung von Boden und Grundwasser sei ausschliesslich vor der Betriebsübernahme durch die Be- schwerdeführerin 2003 geschehen. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen, dass auch der Betrieb der Beschwerdeführerin kausal zur PER-Belastung von Boden und Grundwasser beigetragen hat. g) Auch eine Bilanz zwischen den vom Betrieb der Beschwerdeführerin eingekauften Mengen PER und den von ihr entsorgten Mengen PER deutet darauf hin, dass erhebliche Mengen an PER aus dem an sich geschlossenen System im Betrieb der Beschwerdeführerin entweichen konnten. Gemäss Ziffer 3, Absatz 6, der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdeführerin in den zehn Jahren zwischen 2006 und 2015 insgesamt 8'901 kg Schlämme, die halogenierte Lösungsmittel enthalten, unter dem VeVA27-Code 140604 entsorgt.28 Der PER-Gehalt dieser Schlämme liegt gemäss angefochtener Verfügung bei rund 50 %. Somit hat die Beschwerdeführerin in dieser Zeit jährlich rund 450 kg PER entsorgt. Gemäss den VKTS Prüfprotokollen hat die Beschwerdeführerin in den sieben Jahren 2006 bis 2010, 2012 und 2014 insgesamt 6'810 kg TCE (entspricht PER) gekauft, also jährlich rund 970 kg. Demnach scheint die Beschwerdeführerin lediglich rund die Hälfte des von ihr verbrauchten PER korrekt entsorgt zu haben. Selbst wenn man wie die Be- schwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 202029 von einem PER-Gehalt in den Schlämmen von 65 % ausgeht, ergibt sich nach wie vor ein erhebliches Defizit der entsorgten Menge PER im Vergleich mit der gekauften Menge PER. h) Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin umgehend nach der Standortübernahme im Jahr 2003 nach Treu und Glauben und dem damaligen neusten tech- nischen Stand alles Zumutbare zur Vermeidung von Kontaminierungen des Bodens und Grund- wassers getan hat indem sie die seit Beginn verwendeten Maschinen ersetzt und Stahlauffang- wannen und Aktivkohlefilter installiert hat. Dies ändert nichts daran, dass auch die Beschwerde- führerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für das im Boden und Grundwasser nachgewie- sene PER als Verhaltensstörerin verantwortlich ist. Somit ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Die Höhe ihres prozentualen Anteils an den Verhaltensstörerkosten und die entsprechende Berechnung gestützt auf die Betriebsdauer und die verwendete Menge PER wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und ist daher nicht zu prüfen. 5. Verfahrenskosten a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände 27 Verordnung des Bundesrats vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610) 28 Siehe Anhang 1 der Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen (SR 814.610.1) 29 Vorakten pag. 3 11/13 BVD 140/2020/4 rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte hat keine Anträge gestellt und gilt daher weder als unterliegend noch als obsiegend. Die Beschwerdeführerin hat folglich die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'000.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV30). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Gleiches gilt für den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten, der keine Anträge gestellt hat. Demzufolge werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des AWA vom 19. Februar 2020 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auf- erlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft er- wachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. V. Eröffnung - Herrn Fürsprecher B.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen 30 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 12/13 BVD 140/2020/4 Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 13/13