Die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.40 Die Parteikosten betragen somit inklusive Auslagen CHF 5397.50. Da die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 keinen Anspruch auf Parteikostenersatz haben, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen 3 - 5 Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 3238.50 (drei Fünftel von CHF 5397.50) zu bezahlen. III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 3 – 5 wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 15. Januar 2020 wird aufgehoben.