und die Schwierigkeit des Prozesses als (knapp) durchschnittlich zu werten sind. Daher erscheint ein Honorar von CHF 5000.– als angemessen. Zudem sind die Beschwerdeführerinnen 3 - 5 mehrwertsteuerpflichtig39 und können somit die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihnen fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.40