Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG38). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen beziffern die Parteikosten auf CHF 13 136.70 (Honorar CHF 11 800.–, Auslagen CHF 397.50, Mehrwertsteuer CHF 939.20). Das geltend gemachte Honorar erscheint angesichts der Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG als deutlich überhöht, da sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Bedeutung der Streitsache