c) Die Vorinstanz und die Stadt Bern haben keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). Die Vorinstanz hat jedoch den obsiegenden Beschwerdeführerinnen 3 - 5 die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV37 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG38).