b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen vorliegend einzig aus einer Pauschalgebühr. Diese wird festgesetzt auf CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV36). Da auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann, gelten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als unterliegend und werden somit kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Ihr Verfahrenskostenanteil wird festgesetzt auf CHF 400.–. Sie haften solidarisch für den ganzen Betrag. Der ebenfalls unterliegenden Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG).