a SV), ist dafür ein zweites Verfahren notwendig. Erst wenn die Stadt Bern ihrerseits Tempo-30-Zonen auf den angrenzenden Strassen umsetzt, ist die Einführung einer Tempo-30-Zone auf der Freiburgstrasse zulässig. Die beiden Verfahren sind somit zeitlich und inhaltlich aufeinander abzustimmen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 3 - 5 erweist sich somit als begründet. 5. Ergebnis und Kosten a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 3 - 5 ist hingegen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.