d SSV anzuordnen und mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit» anzuzeigen. Dazu ist eine entsprechende Verfügung erforderlich, die publiziert werden muss. Soll, wie geplant, auf der Freiburgstrasse eine Tempo- 30-Zone eingeführt werden, bedingt dies, dass vorgängig oder zumindest zeitgleich auch auf den einmündenden Gemeindestrassen Tempo-30 Zonen umgesetzt werden. Da die Zuständigkeit für die Verfügung der entsprechenden Verkehrsbeschränkungsmassnahmen auf den Quartierstrassen vorbehältlich der Zustimmung des TBA nach Art. 44 Abs. 2 Bst. d SV35 bei der Stadt Bern liegt (vgl. Art. 66 Abs. 2 SG und Art. 44 Abs. 1 Bst. a SV), ist dafür ein zweites Verfahren notwendig.