Begegnungszone auf dem Weidmattweg. Im Übrigen lässt sich dem Gutachten bloss entnehmen, dass auf den anderen Gemeindestrassen aufgrund der örtlichen Situation eine Tempo-30-Zone ebenfalls zweckmässig sei und eingeführt werden solle.34 Mangels bestehender Tempo-30-Zonen auf den angrenzenden Quartierstrassen ist der Einbezug des Hauptstrassenabschnitts somit gar nicht möglich. Damit sind auch die Voraussetzungen für eine Zonensignalisation auf dem fraglichen Kantonsstrassenabschnitt nicht erfüllt. Zurzeit steht somit einzig die Möglichkeit offen, eine Geschwindigkeitsbegrenzung nach Art.108 Abs. 5 Bst. d SSV anzuordnen und mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit» anzuzeigen.