d) Wie dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholten aktualisierten und verbesserten Gutachten entnommen werden kann, weist der von der angefochtenen Verkehrsbeschränkungsmassnahme betroffene Kantonsstrassenabschnitt Freiburgstrasse 335 – 443 bloss eine Fahrbahnbreite von 5.5 m auf. Er ist bis zur Freiburgstrasse 356 ausschliesslich durch Wohnnutzungen geprägt. Anschliessend folgt eine Mischung aus Wohn-, Gewerbe-, Büround Dienstleistungsnutzungen. Für den Veloverkehr gibt es kein Angebot und auf der sehr engen Fahrbahn kann es zu gefährlichen Überholmanövern kommen.32