c) Bei der Freiburgstrasse handelt es sich im fraglichen Bereich um eine Hauptstrasse. Geschwindigkeitsbegrenzungen auf verkehrsorientierten Strassen werden grundsätzlich nach Art.108 Abs. 5 Bst. d SSV und nicht durch Zuweisung zu einer Tempo-30-Zone nach Art. 108 Abs. 5 Bst. e SSV angeordnet und mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit» angezeigt. Dieses gilt, wenn das Signal nicht wiederholt wird, nur bis zur nächsten Verzweigung.29 Im Grundsatz sind Tempo-30-Zonen nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig (Art. 2a Abs. 5 SSV).