Kantone und Gemeinden hätten sich beim Erlass von Verkehrsanordnungen an die bundesrechtlichen Vorgaben zu halten. Die Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit einer Abweichung von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten sei einzelfallweise und einlässlich abzuklären und nachzuweisen. Der betroffene Streckenabschnitt verfüge über die gesamte Länge hinweg auf beiden Strassenseiten über Fahrradstreifen sowie teilweise beidseitig über breite Trottoirs. Die Strasse verlaufe geradlinig und sei frei von Kuppen. Es handle sich um eine breite und übersichtliche Hauptstrasse.