a) Die Beschwerdeführerinnen machen im Wesentlichen geltend, beim betroffenen Strassenabschnitt handle es sich um eine Hauptstrasse und damit um eine wichtige Verbindungsstrasse. Es sei daher wichtig, dass der Verkehr stets flüssig laufe, was bis anhin bei der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h der Fall sei. Die Verkehrssituation sei übersichtlich und es seien auch keine besonderen Sicherheitsprobleme bekannt. Kantone und Gemeinden hätten sich beim Erlass von Verkehrsanordnungen an die bundesrechtlichen Vorgaben zu halten.