Es rechtfertigt sich daher nicht, das vorliegende Verfahren ruhen zu lassen, bis ein rechtskräftiges Urteil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 100.2020.65 ergangen ist. Mangels Sistierungsgrund wird es vielmehr mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen. Mit diesem Entscheid in der Hauptsache wird das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerinnen gegenstandslos. Es kann als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. 4. Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit