Es ist vielmehr so, dass eine Verkehrsbeschränkungsmassnahme immer eine Einzelfallbeurteilung erfordert. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kommt es deshalb jeweils auf die konkreten Verhältnisse auf dem betroffenen Streckenabschnitt an.26 Im Übrigen gibt es sowohl zur Beschwerdelegitimation bei Verkehrsbeschränkungsverfügungen als auch zur Zulässigkeit der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit bereits höchstrichterliche Rechtsprechung. Es rechtfertigt sich daher nicht, das vorliegende Verfahren ruhen zu lassen, bis ein rechtskräftiges Urteil im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 100.2020.65 ergangen ist.