Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch noch kein Sistierungsgrund im vorliegenden Verfahren, zumal eine Kantonsstrasse betroffen und das TBA OIK II mit der Sistierung nicht einverstanden ist. Es wird von den Beschwerdeführerinnen auch weder hinreichend dargetan noch ist ersichtlich, dass es sich beim vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahren um einen Pilotprozess handelt, der direkte Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren hätte oder eine einfache Streiterledigung ermöglichen würde. Es ist vielmehr so, dass eine Verkehrsbeschränkungsmassnahme immer eine Einzelfallbeurteilung erfordert.