c) Beim Verwaltungsgericht ist gemäss Angaben der Beschwerdeführerinnen ein Beschwerdeverfahren hängig, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf einer nicht näher bezeichneten Gemeindestrasse in der Stadt Bern betrifft. Mit Hinweis auf dieses Verfahren hat offenbar das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zahlreiche Verfahren betreffend Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf Gemeindestrassen in der Stadt Bern mit deren Zustimmung sistiert. Aus diesem Umstand ergibt sich jedoch noch kein Sistierungsgrund im vorliegenden Verfahren, zumal eine Kantonsstrasse betroffen und das TBA OIK II mit der Sistierung nicht einverstanden ist.