Zu einem solchen Vorgehen bedarf es jedoch eines entsprechenden Antrags der betroffenen Person oder ihrer Zustimmung sowie der Zustimmung der weiteren Beteiligten.23 Eine ungerechtfertigte Sistierung bedeutet eine Rechtsverzögerung.24 Die Behörde verfügt beim Sistierungsentscheid über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum. Sie muss diesen Handlungsspielraum aber sachgerecht und pflichtgemäss ausfüllen. Mitzuberücksichtigen sind die betroffenen Interessen. Die Einstellung eines Verfahrens soll die Ausnahme sein. Demzufolge geht im Zweifelsfall das Beschleunigungsgebot entgegenstehenden Interessen vor.25