Dies erfordert die Einstellung der parallelen Verfahren. Hingegen dient es im Allgemeinen nicht der Prozessökonomie, die Einstellung ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Verfahren anzuordnen, bis eine obere Instanz die interessierende Frage einmal entschieden haben wird. Vielmehr ist es Aufgabe der Behörde, die Vorschriften so auszulegen und anzuwenden, wie sie es für richtig hält (Rechtsanwendung von Amtes wegen, vgl. Art 20a VRPG).22 Die Praxis lässt aus Gründen der Prozessökonomie die Sistierung auch in weiteren Fällen zu. Zu einem solchen Vorgehen bedarf es jedoch eines entsprechenden Antrags der betroffenen Person oder ihrer Zustimmung sowie der Zustimmung der weiteren Beteiligten.23