Während sich die Stadt Bern einer Sistierung nicht widersetzt, beantragt die Vorinstanz, diese sei nicht zu gewähren. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit sei in hohem Mass von den örtlichen Verhältnissen abhängig. Ein hängiges Beschwerdeverfahren in einem ganz anderen Fall vermöge das vorliegende Beschwerdeverfahren an der Freiburgstrasse in keiner Weise zu beeinflussen. Eine Sistierung würde die vorgesehene Verkehrsmassnahme in unerwünschter Weise verzögern.