Der Entscheid werde von grundsätzlicher, präjudizieller Bedeutung für die Anfechtung von Tempobeschränkungen sein, nicht zuletzt auch für die vorliegend zu beurteilende Verfügung, da die Stadt Bern abermals behaupte, die Beschwerdeführerinnen seien nicht zur Beschwerde legitimiert. Im Interesse der Prozessökonomie sei das vorliegende Verfahren bis zum Verfahrensausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu sistieren.