In beiden Verfahren gehe es im Wesentlichen um eine Tempobeschränkung von 50 km/h auf 30 km/h auf dem Gebiet der Stadt Bern und es würden sich die gleichen Rechtsfragen stellen. Sowohl die Frage nach den Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation wie auch die materiell rechtlichen Fragen würden nun vom Verwaltungsgericht zu prüfen sein. Der Entscheid werde von grundsätzlicher, präjudizieller Bedeutung für die Anfechtung von Tempobeschränkungen sein, nicht zuletzt auch für die vorliegend zu beurteilende Verfügung, da die Stadt Bern abermals behaupte, die Beschwerdeführerinnen seien nicht zur Beschwerde legitimiert.