Während sich der Betrieb der Beschwerdeführerin 1 circa 50 Meter entfernt vom Beginn der geplanten Zonensignalisation befindet, ist der Betrieb der Beschwerdeführerin 2 über 170 Meter davon entfernt. Aufgrund des Umstands, dass die geplante Verkehrsmassnahme keinen Einfluss auf die Zugänglichkeit zu ihren Betrieben hat und zudem die Fahrzeit für die aus Richtung Europaplatz herkommenden Fahrzeuge höchstens um rund 22 Sekunden verlängert,18 sind die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 von der angefochtenen Verkehrsbeschränkungsverfügung nicht mehr als die Allgemeinheit und damit nicht hinreichend betroffen. Auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden.