einen Betriebsstandort innerhalb der von der Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit betroffenen Strecke der Freiburgstrasse. Sie sind von der streitigen Verkehrsanordnung stärker als die Allgemeinheit betroffen und deshalb nach der oben erwähnten Rechtsprechung zur Beschwerde befugt. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 haben ihren Sitz bzw. ihren Betriebsstandort demgegenüber ausserhalb der von der Verkehrsbeschränkungsmassnahme betroffenen Strecke. Während sich der Betrieb der Beschwerdeführerin 1 circa 50 Meter entfernt vom Beginn der geplanten Zonensignalisation befindet, ist der Betrieb der Beschwerdeführerin 2 über 170 Meter davon entfernt.