b) Die Beschwerdeführerinnen begründen ihre Legitimation hauptsächlich damit, dass die Beschwerdeführerinnen 1, 2 und 5 Autogaragen unmittelbar am betroffenen Strassenabschnitt hätten. Ihre Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten würden die fragliche Strecke täglich durchfahren. Auch die Beschwerdeführerin 4 habe ihren Sitz unmittelbar an dem von der Verkehrsbeschränkung betroffenen Streckenabschnitt. Ihre Tätigkeit umfasse auch die Lieferung und Montage ihrer Produkte. Durch die verfügte Verkehrsbeschränkung müsse sie u.a. mehr Zeit für Kundenanfahrten einplanen und gar befürchten, dass sie vermehrt Installationstermine nicht einhalten könne.