Das besondere Berührtsein allein genügt nicht zur Bejahung der Beschwerdelegitimation. Verlangt wird zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Dies liegt dann vor, wenn die anfechtende Person aus der Gutheissung der Beschwerde einen praktischen Nutzen ziehen könnte.15 Erforderlich ist auch, dass sich das persönliche Berührtsein und Interesse von jenem der Allgemeinheit abhebt, dass also die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer (wesentlich) stärker als jedermann bzw. in höherem Mass als eine beliebige Drittperson betroffen sind.16 Der in Aussicht stehende Nachteil muss von gewisser Schwere sein.