Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könnten zudem Firmen, die im Transportgewerbe tätig sind oder eigene Waren transportieren, von Beschränkungen des Berufsverkehrs, wie beispielsweise einem Fahrverbot für Lastwagen in der näheren Umgebung, stärker als die Allgemeinheit betroffen sein.13 Zudem können sich Gewerbetreibende unter Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit gegen Verkehrsanordnungen wehren, die es ihrer Kundschaft verunmöglichen oder übermässig erschweren, über öffentliche Strassen zu ihren Betrieben zu gelangen.14 Das besondere Berührtsein allein genügt nicht zur Bejahung der Beschwerdelegitimation.