a) Die umstrittene Verkehrsmassnahme stellt eine sogenannte funktionelle 7 Verkehrsanordnung im Sinne von Art. 3 Abs. 4 SVG dar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Beschwerde gegen funktionelle Verkehrsbeschränkungen befugt, wer die betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benutzt, wie das bei Anwohnerinnen und Anwohnern oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall ist. Bloss gelegentliches Befahren der Strasse genügt hingegen nicht.8 Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung