Die Rechtsmittelbehörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdelegitimation gegeben ist. Die besondere, beachtenswerte Beziehungsnähe ist aber grundsätzlich von den Beschwerdeführenden selbst darzulegen und nachzuweisen.6 Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen beschwerdelegitimiert sind. 2. Beschwerdelegitimation