b) Parteieingaben müssen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG bestimmten Mindestanforderungen an die Form genügen. Antrag, Begründung und Unterschrift gehören zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen. Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung. Die Anwaltsvollmachten der Beschwerdeführerinnen 1 – 3 und 5 wurden innert der Nachfrist verbessert (Art. 33 Abs. 2 VRPG). Die Formvorschriften sind somit eingehalten.