a) Angefochten ist eine Verkehrsbeschränkungsverfügung des TBA OIK II. Die BVD ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 92 SG3 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG4). Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 67 VRPG).