2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführerinnen am 27. Februar 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen, die am 29. Januar 2020 publizierte Verkehrsbeschränkungsverfügung sei aufzuheben. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, es seien keine Gründe ersichtlich, die eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h rechtfertigen würden. Weder die Temporeduktion noch die Zonensignalisation würden die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Weiter führe die korrekte Umsetzung der Zone zu mehr Nachteilen als Vorteilen, womit diese dem Verhältnismässigkeitsgebot widerspreche.