Grund der Massnahme Es besteht ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis für Velofahrer und Fussgänger, und die Immissionsgrenzwerte für Wohnbereiche sind teilweise überschritten. Die Buchstaben a und d des Artikels 108 Absatz 2 der Signalisationsverordnung SSV vom 5.9.1979 sind erfüllt. » Das TBA OIK II liess die Verfügung am 22. Januar 2020 im Amtsblatt des Kantons Bern und am 29. Januar 2020 im Anzeiger des Verwaltungskreises Bern-Mittelland publizieren.