Die Beschwerde wird grundsätzlich gutgeheissen und lediglich in einem untergeordneten Punkt abgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin selbst in diesem Punkt in der Sache nicht unterliegt. Somit ist sie für die Kostenverlegung als vollständig obsiegend zu betrachten. Der unterliegenden Gemeinde Spiez können keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht in ihren Vermögensinteressen im Sinne des Gesetzes betroffen ist. Dem AWA können ohnehin keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben keine Anträge gestellt und können folglich auch nicht unterliegen. Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton.